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Berufsgeheimnis und Forderungseinzug in Einklang bringen

Berufsgeheimnis und Forderungseinzug in Einklang bringen

Achtung: Wenn Sie Arzt sind und einer Ihrer Patienten seine Rechnungen nicht bezahlt, riskieren Sie eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, wenn Sie gegen ihn ein Betreibungsbegehren stellen.

Ärztinnen und Ärzte unterstehen nämlich dem Berufsgeheimnis, das bereits die Existenz des Mandats umfasst. Mit einem Betreibungsbegehren gegen einen Ihrer Patienten geben Sie die Information preis, dass diese Person zu Ihren Patienten gehörte. Dieses Verhalten kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321 des Strafgesetzbuches darstellen.

Nebst den strafrechtlichen Folgen dieser Straftat riskieren Sie auch eine Verwaltungssanktion, die bis zu einem Berufsverbot reichen kann. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann nämlich als mit der ausgeübten Tätigkeit unvereinbare Straftat gelten.

Wenn Sie Ihre Honorare einziehen möchten, müssen Sie daher zunächst bei der zuständigen Behörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen. Nach der Entbindung können Sie Ihre Rechnungen im Wege der Zwangsvollstreckung einziehen.

Zu beachten ist, dass nicht nur Ärztinnen und Ärzte dem Berufsgeheimnis unterstehen: Auch Anwältinnen und Anwälte, Chiropraktoren, Hebammen, Pflegefachpersonen und viele weitere Berufe sind daran gebunden, ebenso ihre Hilfspersonen.

Jede Situation ist anders. Sollten Sie mit dieser Problematik konfrontiert sein, empfehle ich Ihnen dringend, eine kompetente Beratung beizuziehen.