← Zurück zu den Publikationen

Zerstörte Plakate und Toleranz: Was das Schweizer Recht sagt — und was es nicht sagt

Die Behauptung, die Befürworter der Toleranz seien in Wirklichkeit die Intolerantesten, taucht in der schweizerischen politischen Debatte regelmässig auf. Sie stützt sich oft auf eine Beobachtung aus der Praxis: Wahlplakate der Rechten, insbesondere jene der SVP, würden häufiger abgerissen, überklebt oder zerstört als jene der Grünen oder der Sozialdemokratischen Partei. Eine Anwaltskanzlei hat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche These politisch begründet ist, und auch nicht zwischen parteipolitischen Empfindlichkeiten zu vermitteln. Sie kann jedoch präzisieren, was das Schweizer Recht vorsieht, wenn Wahlkampfmaterial beschädigt wird, was der Begriff der Toleranz rechtlich umfasst und unter welchen Voraussetzungen die Zurechnung dieser Handlungen an ein bestimmtes politisches Lager vertreten werden kann.

Ein Praxisbefund ohne amtliche Statistik

Es gibt in der Schweiz keine eidgenössische Statistik, welche die beschädigten Plakate nach der Partei des Kandidaten erfasst. Gemeinden und Parteien stellen Schäden fest, erstatten teilweise Strafanzeige, führen aber kein von Kanton zu Kanton vergleichbares Register. Das Phänomen ist real und allen bekannt, die Wahlkämpfe organisieren; seine Verteilung zwischen den politischen Formationen beruht jedoch auf punktuellen Beobachtungen, nicht auf systematischen Daten. Dieser Vorbehalt ist nicht rhetorisch: Rechtlich hängt die Qualifikation einer Handlung nicht vom vermuteten politischen Etikett ihres Urhebers ab, sondern von den festgestellten Tatsachen.

Die Beschädigung von Plakaten ist eine Straftat

Ein Plakat abzureissen, es mit Farbe zu überdecken oder zu zerreissen, stellt grundsätzlich eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB dar. Das Plakat gehört der Partei, dem Kandidaten oder dem Drucker; wer es rechtswidrig zerstört oder beschädigt, greift in fremdes Eigentum ein. Art. 145 StGB erfasst ihrerseits die unbefugte Benutzung einer Sache, was das Verschieben eines Plakatständers betreffen kann. Wenn Parteimitglieder durch Zwang daran gehindert werden, ihren Wahlkampf zu führen, kann auch Art. 181 StGB in Betracht kommen.

Daraus ergeben sich zwei praktische Konsequenzen. Erstens wird die Straftat der Sachbeschädigung auf Antrag verfolgt: Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und des Täters gestellt werden (Art. 31 StGB). Zweitens ist der Vermögenswert eines Plakats oft bescheiden, doch die Wiederholung der Handlungen, ihre Organisation und ihre öffentliche Dimension spielen bei der Würdigung eine Rolle. Der Beweis bleibt jedoch der schwache Punkt: Ohne Zeugenaussage, ohne Bild oder ohne verwertbare Spur bleibt der Täter unbekannt, unabhängig davon, wie überzeugt man von seiner politischen Zugehörigkeit sein mag.

Toleranz ist keine Rechtsnorm

Das Schweizer Recht kennt kein « Recht auf Toleranz » und stellt keinem Lager ein Zertifikat der Offenheit aus. Was es schützt, ist präziser: die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die freie Meinungsbildung und die unverfälschte und sichere Kundgabe des Willens der Bürgerinnen und Bürger in politischen Rechten (Art. 34 Abs. 2 BV) sowie der Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB). Der Pluralismus wird als Prozess gewährleistet, nicht als eine Tugend, die die einen besässen und die anderen nicht. Das in dieser Debatte oft angeführte Toleranzparadoxon gehört zur politischen Philosophie; es findet keine unmittelbare Entsprechung im positiven Recht.

Das bedeutet, dass das Recht das abgerissene Plakat eines SVP-Kandidaten und das überdeckte Plakat eines SP-Kandidaten gleich behandelt. Die Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit — insbesondere Art. 261bis StGB — gelten für alle in gleicher Weise. Würde man den Richter oder die Behörde darüber entscheiden lassen, welche Formation « wirklich » tolerant sei, würde dies im Übrigen den Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzen.

Die Zurechnung der Handlungen an ein Lager: einzuhaltende Grenzen

Öffentlich zu behaupten, die Plakatbeschädigungen gingen auf die Linke zurück, gehört als solche zum politischen Diskurs und ist weitgehend durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Lage ändert sich, wenn die Anschuldigung identifizierbare Personen betrifft: Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und der Schutz der Persönlichkeit oder der Ehre (Art. 28 ZGB, Art. 173 StGB) verlangen dann konkrete Anhaltspunkte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in diesem Punkt ständig: Politische Kritik geniesst einen grossen Spielraum, die Zuschreibung eines strafbaren Verhaltens an namentlich genannte Personen deutlich weniger.

Was man konkret tun kann

Die erste Antwort ist präventiver und dokumentarischer Art: Fotografieren der Standorte vor und nach einer Nacht, Meldung der Beschädigungen an die Gemeinde, Beantragung einer Feststellung. Die zweite ist strafrechtlicher Art: Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist, mit bezifferter Beschreibung des Schadens. Die dritte ist zivilrechtlicher Art: Eine auf die unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) gestützte Klage ermöglicht die Geltendmachung von Schadenersatz. Schliesslich verpflichten die kantonalen und kommunalen Vorschriften über die politische Plakatierung, gelesen im Licht von Art. 34 Abs. 2 BV, die Behörden, einen gleichberechtigten Zugang zu den Standorten zu gewährleisten und auf wiederholte Behinderungen zu reagieren. Auf diesen Wegen — und nicht durch gegenseitige Invektiven — bleibt der Wahlkampf ein Ort der Auseinandersetzung von Ideen.

Quellen